Freiheitliche Initiativen
Antrag
der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend die gesetzliche Regelung der Kautionsvorschreibung für Mietwohnungen
Für die Höhe der Vorschreibung der Kaution für Mietwohnungen gibt es keine gesetzliche Regelung. Als ortsüblich gelten zwei bis drei Bruttomonatsmieten. Aber auch bis zu sechs Monatsmieten können auf Grund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (Geschäftszahl 5Ob2217/96g) verlangt werden. Das Höchstgericht stellte fest, dass die Höhe der Kaution im Verhältnis zum Sicherstellungsinteresse zwischen Vermieter und Mieter stehen muss. Da die Feststellung des Sicherstellungsinteresses wohl in sehr vielen Fällen schwer zu beurteilen sein wird, können – wie schon ausgeführt – bis zu sechs Monatsmieten vom Vermieter eingefordert werden.
Angesichts stetig steigender Betriebskosten sind die Mieter unabhängig von der Anzahl der verlangten Bruttomonatsmieten als Kaution mit immer höheren Kautionen konfrontiert. Gerade Salzburg ist von der Entwicklung steigender Betriebskosten stärker betroffen als andere österreichische Bundesländer. Seit 1995 analysiert die Salzburger Arbeiterkammer die Preisentwicklung im Mietbereich. Der durchschnittliche Mietpreis in der Stadt Salzburg pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten erhöhte sich im Jahresdurchschnitt von 2004 auf 2005 um 2,5 Prozent. Dieser Trend dürfte auf Grund der massiv gestiegenen Energiekosten seit dem Jahr 2005 sich noch weiter verstärkt haben.
Während in Österreich keine gesetzliche Regelung über die Höhe der Vorschreibung der Kaution für Mietwohnungen existiert, ist ein Mieter in Deutschland sehr wohl gesetzlich abgesichert. In Deutschland wurde sogar der Weg beschritten, dass für die Vorschreibung der Miete lediglich die Nettomiete herangezogen werden darf und das maximal im Ausmaß von drei Nettomieten. § 551 (1) BGB sagt: „Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese (…) höchstens das Dreifache auf einen Monat entfallenden Miete ohne die Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.“
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Die Landesregierung wird beauftragt, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung nach dem Vorbild des § 551 (1) BGB heranzutreten, wobei die Inhalte des § 551 (1) BGB im Bezug auf die maximale Anzahl sowie der Miete ohne Einberechnung der Betriebskosten für die Kautionsvorschreibungen vollinhaltlich übernommen werden sollen.
2. Ferner wird die Landesregierung beauftragt, mit den Salzburger Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften Verhandlungen aufzunehmen, damit diese in Form einer Selbstverpflichtung, bis zu einer gesetzlichen Regelung in Österreich, ihre Kautionsvorschreibungen auf Basis der Nettomiete bis zu einem maximalen Ausmaß von drei Monatsmieten vornehmen sollen.
3. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Salzburg, 6. Juli 2009






