Freiheitliche Initiativen

Montag, 04. Mai 2009

Antrag

 

der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend Novellierung der Salzburger Gemeindewahlordnung

Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 hat bei den am 1. März 2009 durchgeführten Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen zu einiger Verwirrung geführt. Das Gesetz normiert hinsichtlich der Reihung der Wahlvorschläge folgendes: „In der Veröffentlichung nach Abs 1 sind zunächst jene Parteien anzuführen, die im Landtag vertreten sind; für die Reihenfolge dieser Parteien ist die für die letzte Wahl des Landtages erfolgte Veröffentlichung der Wahlvorschläge maßgebend.“ Für die Reihung der im Landtag vertretenen Parteien ist somit nicht das Landtagswahlergebnis maßgeblich, sondern die vorangegangene Kundmachung der Wahlvorschläge. Dies hat zum kuriosen Umstand geführt, dass die SPÖ bei den Landtagswahlen zwar als Liste 1, bei den Gemeindevertretungswahlen allerdings als Liste 2 kandidiert hat. Die Bestimmung dürfte bei den wahlwerbenden Parteien auch nicht besonders präsent sein, weil die SPÖ in der Stadt Salzburg bereits Werbematerial mit der Bezeichnung „Liste 1“ anfertigen ließ, das dann vernichtet werden musste. Aber nicht nur die Parteien haben damit ihre Probleme. In der Gemeinde Bad Vigaun wurden Stimmzettel mit der falschen Listenreihung gedruckt. Zwar konnte die Auslieferung im letzten Moment gestoppt werden, jedoch ist neben der negativen medialen Berichterstattung auch ein materieller Schaden entstanden. Der Sinn dieser Bestimmung ist einerseits kaum erschließbar und andererseits werden die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse nicht oder erst mit erheblicher Verspätung abgebildet.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird beauftragt, dem Landtag eine Novelle zur Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 mit dem Inhalt vorzulegen, dass die Listenreihung der im Landtag vertretenen Parteien bei Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen auf Grund der Zahl der bei der letzten Landtagswahl erzielten Stimmen zu erfolgen hat.

2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Salzburg, 4. Mai 2009