Freiheitliche Initiativen
Antrag
der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend Abschaffung des amtsführenden Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des Landesschulrates
Die Bewältigung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise erfordert in vielen Bereichen einschneidende Maßnahmen. Es ist auch eine Gelegenheit, überkommene und ineffiziente Strukturen aufzubrechen. So bestimmt etwa die Bundesverfassung den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau zum Präsidenten/zur Präsidentin des Landesschulrates. § 5 Abs. 1 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz verpflichtet den Präsidenten des Landesschulrates einen amtsführenden Präsidenten zu bestellen, wobei es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass die Funktion auch durch ein Mitglied der Landesregierung ausgeübt werden kann. Die Funktion des Vizepräsidenten ist in Salzburg bundesverfassungsrechtlich nicht zwingend einzurichten. Nichtsdestotrotz ist dieser landesgesetzlich verankert. Allein durch die Abschaffung des Vizepräsidenten des Landesschulrates würde sich ein Einsparungspotenzial von 74.256,- Euro ergeben. Durch die Übernahme der Agenden des amtsführenden Landesschulratspräsidenten durch ein Mitglied der Landesregierung ergeben sich weitere 125.664,- Euro an Einsparungen, sodass diese mit 199.920,- Euro pro Jahr zu beziffern sind. Die Nutzung dieses Potenzials liegt einzig und allein in der Kompetenz des Landes Salzburg und bedarf keiner bundesgesetzlichen Änderungen.
Neben dem unmittelbar zu erzielenden Einsparungen würde damit auch ein Schritt in Richtung einer einheitlichen Schulverwaltung gesetzt werden. Zwar bleibt durch die Abschaffung der beiden Funktionen nach wie vor die organisatorische Trennung der Verwaltungen aufrecht, jedoch würden die Bildungsagenden dadurch personell in einer Hand und in einer Verantwortung vereint.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Die Landesregierung wird beauftragt, dem Landtag eine Novelle des Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1995 mit dem Ziel vorzulegen, dass die Funktion des Vizepräsidenten des Landesschulrates ersatzlos entfällt, und die Funktion des Präsidenten des Landesschulrates entweder durch den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau beziehungsweise von einem Mitglied der Landesregierung ausgeübt wird.
2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Salzburg, 21. September 2009





