Freiheitliche Initiativen

Monday, 21. September 2009

Antrag

 

der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerker-Rechnungen

Schon seit Jahren wird in Österreich die Zunahme des „Pfusches“ beklagt. Dadurch entgehen der Republik sowohl Sozialversicherungsabgaben als auch Steuereinnahmen. Gerade in konjunkturell schlechten Zeiten erfreut sich der „Pfusch“ unter der Bevölkerung großer Beliebtheit. Nach einem auf der Internetplattform „bauform.at“ im Mai des Vorjahres veröffentlichten Bericht hat das Marktforschungsinstitut Karmasin eine Umfrage durchgeführt, wonach 72 Prozent der privaten Bauherren ihre Sanierung oder ihren Umbau bereits nicht mit offiziellen Baufirmen abwickeln. Noch problematischer fallen die Zahlen für den Neubaubereich aus. Nur mehr 18 Prozent sollen die Dienstleistungen von im Firmenbuch eingetragenen Bauunternehmen in Anspruch nehmen. Dieser Trend dürfte sich auf Grund der Wirtschaftskrise wohl weiter verstärken. In Deutschland hat sich laut einer Pressemeldung von Mitte Juni 2009 der Anteil der sogenannten Schattenwirtschaft – gemessen am Bruttoinlandsprodukt – bereits um mehr als ein Siebtel gegenüber dem Vorjahr auf 14,6 Prozent erhöht.

Deutschland hat bereits auf die Entwicklungen des „Pfusches“ reagiert und die Möglichkeit zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen geschaffen. Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind mit einer Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Steuerermäßigung gilt für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie beträgt bei Handwerkerleistungen zwanzig Prozent der Arbeitskosten, maximal aber 600 Euro. Steuerbegünstigt sind in Deutschland nur Arbeitsentgelte einschließlich der Mehrwertsteuer, nicht hingegen etwaige Materialkosten. Den Höchstbetrag gibt es nur einmal pro Haushalt. Daher dürfen sowohl Eheleute als auch zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenleben, den Höchstbetrag nur einmal in Anspruch nehmen. Zum Nachweis der Steuerermäßigung ist die Handwerkerrechnung dem Finanzamt vorzulegen. Zusätzlich ist ein Beleg des Kreditinstituts vorzulegen, das die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung bescheinigt. Barzahlungen sind nicht zulässig.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird beauftragt, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, ein Modell zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen nach dem deutschen Vorbild zu schaffen.

2. Dieser Antrag wird dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Salzburg, 21. September 2009