Freiheitliche Initiativen

Monday, 02. November 2009

Antrag

 

der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend Regelung der ärztlichen Rufbereitschaft

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich eine für die Salzburger Krankenanstalten weitreichende Entscheidung getroffen. Ausgangspunkt war die Kündigung eines Primararztes durch die Gemeinde Mittersill, weil der Primararzt während seiner Rufbereitschaft nicht ins Krankenhaus gekommen war, um einen Notfallpatienten zu behandeln. Der Primararzt hat lediglich Anweisungen an den diensthabenden Turnusarzt gegeben. Die Gemeinde Mittersill erachtete dies als eine gröbliche Verletzung der Dienstpflicht und sprach die Kündigung aus. Diese Kündigung war Gegenstand eines mehrere Jahre dauernden Gerichtsverfahrens, das letztlich beim Obersten Gerichtshof zu Ungunsten der Gemeinde Mittersill endete.

Ungeachtet der Gerichtsentscheidung im konkreten Einzelfall wurden im Verfahren auch einige allgemeine Feststellungen zur Rechtslage hinsichtlich der Rufbereitschaft getroffen, die für das Salzburger Krankenanstaltenwesen von besonderer Bedeutung sind.

Das Oberlandesgericht Linz hat dazu festgehalten: „Bei der im § 8 KAKuG enthaltenen Regelung über die Rufbereitschaft und das Tätigwerden eines Turnusarztes ohne Anwesenheit eines Facharztes des betreffenden Sonderfachs handle es sich lediglich um einen Mindeststandard. Mangels Umsetzung dieser Kann-Bestimmung durch den Salzburger Landesgesetzgeber komme eine Rufbereitschaft im Geltungsbereich des SKAG nicht in Betracht. Es müsse daher zumindest ein Facharzt des jeweiligen Sonderfachs dauernd im Krankenhaus anwesend sein.“ Da jedoch diese „unzulässige Rufbereitschaft mit Wissen und Willen des Krankenhausträgers eingerichtet worden sei“, könne man den Primararzt nicht dafür verantwortlich machen. Der Oberste Gerichtshof führt dazu weiters aus: „Für das Krankenhaus Mittersill ist nun zu beachten, dass das Land Salzburg von der bundesgrundsatzgesetzlichen Möglichkeit des KAKuG …, die Facharztpräsenz in der Nacht unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, keinen Gebrauch gemacht hat … Der im Land Salzburg geltende Standard wird somit nur dann erfüllt, wenn auch in der Standardkrankenanstalt permanent, also auch in der Nacht, die Anwesenheit zumindest eines Facharztes des jeweiligen Sonderfachs gegeben ist“.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Rufbereitschaft im Land Salzburg unzureichend geregelt ist und auch die bundesgrundsatzgesetzlichen Möglichkeiten bislang in der Ausführungsgesetzgebung nicht genutzt worden sind. Das bedeutet, dass selbst in kleineren Krankenanstalten, die dauernde Anwesenheit von Fachärzten des jeweiligen Sonderfachs erforderlich wäre. Es ist somit ein akuter landesrechtlicher Anpassungsbedarf gegeben. Die Anpassung muss unter dem Grundsatz der bestmöglichen medizinischen Versorgung der Patienten erfolgen, hat aber auch die organisatorischen Rahmenbedingungen der kleineren Krankenanstalten zu berücksichtigen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird beauftragt, dem Landtag eine Novelle zum Salzburger Krankenanstaltengesetz mit dem Inhalt vorzulegen, dass es zu einer klaren Regelung der Rufbereitschaft in Krankenanstalten kommt, die sowohl eine bestmögliche Versorgung der Patienten sicherstellt als auch den organisatorischen Besonderheiten der kleineren Krankenanstalten Rechnung trägt.

2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Salzburg, 2. November 2009