Freiheitliche Initiativen

Monday, 01. February 2010

Antrag

 

der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend Anpassung des Aufsichtserlasses für Schulen

Der Aufsichtserlass des Bundes stellt die detaillierte Grundlage für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht in den österreichischen Schulen dar. In der alltäglichen Schulpraxis gibt es immer wieder Situationen, die durch den Erlass entweder nicht oder nur unzureichend geregelt sind. An Hand eines konkreten Beispiels hat sich nun eine offensichtliche Lücke in der Aufsichtspflicht gezeigt. Bei einer eintägigen Schulveranstaltung einer Flachgauer Hauptschule verletzte sich eine Schülerin. Die begleitende Lehrerin brachte die Schülerin in das Krankenhaus nach Zell am See und suchte in der Ambulanz ärztliche Hilfe. Die Lehrerin blieb auch während der Wartezeit in der Ambulanz bei der Schülerin. Die ärztliche Untersuchung ergab, dass kein stationärer Aufenthalt erforderlich war. Seitens des behandelnden Arztes wurde jedoch ein Rücktransport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar erachtet. Zwischenzeitlich machte sich die Schülergruppe jedoch wieder auf den Heimweg, sodass die verletzte Schülerin und die Lehrerin in Zell am See, mit der Auflage kein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, blieben. Deshalb hat die Lehrerin mit der Schülerin die Heimfahrt mit einem Taxi angetreten und die Kosten auch vorgestreckt. Zwar wurde von allen Seiten bestätigt, dass die Lehrerin vollkommen richtig gehandelt hat, doch dauerte es geraume Zeit, bis die Kosten ersetzt wurden. Bei einer genaueren Prüfung des Falles stellte sich dann heraus, dass das Verhalten zwar richtig, jedoch nicht von der Aufsichtspflicht umfasst war.

Dieses Beispiel zeigt deutlich auf, dass die Wahrnehmung der Verantwortung für einen anvertrauten Schüler durchaus mit dem Aufsichtserlass in Konflikt stehen kann. Obwohl niemand daran zweifeln wird, dass die Vorgangsweise der Lehrerin richtig und auch verantwortungsvoll war, so findet dies im Aufsichtserlass keine Deckung. Die Lehrerin hätte ihre Pflicht ausreichend erfüllt, hätte sie das Kind in der Ambulanz dem Krankenhaus übergeben und wäre mit der Schülergruppe nach Hause gefahren. Dass dies nicht im Interesse aller Beteiligten ist, steht außer Zweifel.

Die geltende Auslegung des Aufsichtserlasses sieht also die Wahrnehmung der Verantwortung durch die Lehrerin im konkreten Fall nicht als Dienstpflicht, sondern als privates Interesse. Dadurch entstehen aber nicht nur für die Lehrerschaft, sondern auch für die Eltern ein rechtsfreier Raum und eine Unsicherheit, weil bis zur Übergabe des Kindes an die Eltern keine Regelungen hinsichtlich der Aufsicht existieren.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird beauftragt, in einer Dienstanweisung den Aufsichtserlass in der Form zu interpretieren, dass die Aufsichtspflicht von verletzten oder erkrankten Schülern im Bedarfsfall nicht mit der Übergabe des Schülers an ein Krankenhaus oder einen Arzt endet, sondern erst mit der Übergabe des Schülers an einen Erziehungsberechtigten. Der damit verbundene Aufwand ist als Dienstzeit zu werten und daraus resultierende Mehrkosten sind von der Landesregierung zu ersetzen.

2. Die Landesregierung wird weiters beauftragt, bei der Bundesregierung eine Änderung des Aufsichtserlass im obigen Sinn anzuregen.

3.  Dieser Antrag wird dem Bildungs-, Schul-, Sport- und Kulturausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Salzburg, 1. Februar 2010