Freiheitliche Initiativen

Dienstag, 09. Juni 2009

Dringlicher Antrag

 

der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend das Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich

Mit 2. Juni 2009 endete die Begutachtungsfrist für das vom Wirtschaftsministerium vorgelegte Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich. Hinter dem an sich harmlosen Gesetzestitel verbirgt sich ein massiver Angriff auf die Landeskompetenzen hinsichtlich der Bewilligung von Hochspannungsleitungen. Während nach bisheriger Rechtslage Hochspannungsleitungen, die ausschließlich durch ein Bundesland führen, nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen waren, soll hinkünftig das Starkstromwegerecht des Bundes Anwendung finden, wenn es sich um eine länderübergreifende Anlage handelt. Weiters legt der Gesetzesvorschlag Kriterien für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses fest, an die die vollziehenden Landesbehörden gebunden sind. Es ist offenkundig, dass der Bund hier versucht, die Regelungen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes zu unterlaufen und die Bewilligung von Hochspannungsleitungen dem Einflussbereich des Landes zu entziehen. Die gesetzlichen Neuregelungen stellen „einen erheblichen Eingriff in die Kompetenzen der Länder dar und konterkarieren die Bemühungen des Salzburger Landesgesetzgebers, die Vermeidung von Nutzungskonflikten als ein öffentliches Interesse zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungen festzulegen“, so die Stellungnahme des Landes Salzburg.

Salzburg hat in der Frage der Errichtung des 380 kV-Leitungsrings durch Österreich seit Jahren eine klare Position: Die Errichtung dieser Leitung hat nach dem Stand der Technik und in besonders sensiblen Gebieten als Erdkabel zu erfolgen. Dass das Erdkabel Stand der Technik ist, hat die vom Land Salzburg beauftragte KEMA-Studie bewiesen. Auch das vom Verbund ins Treffen geführte Kostenargument wurde in der KEMA-Studie widerlegt. Nichtsdestotrotz halten der Verbund und auch die Bundesregierung an der Umsetzung der Uralt-Technologie in Form von Freileitungen fest. Auch von der Bundesregierung war bislang keine Unterstützung gekommen. Obwohl die Republik Österreich Mehrheitseigentümer des Verbund-Konzerns ist, gibt es von der Bundesregierung keinerlei Bereitschaft, auf die Konzernführung einzuwirken und den Anrainerinteressen zum Durchbruch zu verhelfen.

Im Mai 2009 hat nun der Verbund angekündigt, mit dem Bau der 380 kV-Leitung zwischen St. Peter am Hart und Salzburg beginnen zu wollen. Dies obwohl sich Salzburg und der Verbund darauf geeinigt haben, die Ergebnisse des EU-Koordinators Dipl.-Ing. Mag. Georg Adamowitsch abzuwarten.

Während die Bundesregierung in der Vergangenheit den Verbund gewähren ließ und sich gebetsmühlenartig auf die fehlenden Möglichkeiten der Einflussnahme berief, greift diese nun aktiv ein. Aber nicht wie zu erwarten gewesen wäre im Interesse der Anrainer und der vielen besorgten Bürgerinnen und Bürger, sondern im ausschließlichen Interesse des Verbund-Konzerns. Der nunmehr vorgelegte Gesetzesentwurf ist ganz auf die Geschäftinteressen des Verbundes abgestimmt und soll diesem zur raschen und unbürokratischen Durchsetzung seiner Leitungsprojekte verhelfen. Auf der Strecke bleiben Bürgerbeteiligung und technische Innovation.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Dringlichen Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Der Salzburger Landtag lehnt den Entwurf zum Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz für den Energiebereich entschieden ab und fordert die Bundesregierung auf, von diesem Gesetzesvorhaben unverzüglich Abstand zu nehmen.

2. Der Salzburger Landtag ersucht die Salzburger National- und Bundesräte in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das Land Salzburg, alle parlamentarischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Umsetzung dieses Regierungsentwurfes zu verhindern.

3. Die Landesregierung wird ersucht, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Falle der Gesetzeswerdung des gegenständigen Entwurfes diesen bei den Höchstgerichten zu bekämpfen.

4. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Für diesen Antrag wird gemäß § 60 Abs. 4 GO-LT die Zuerkennung der Dringlichkeit begehrt.

Salzburg, 8. Juni 2009